Zentrales Amtsblatt für die Veröffendlichung von Gesetzen
Als `Gesetzblatt` wird ein Amtsblatt bezeichnet, die allein den Wortlaut der erlassenen Gesetze wiedergibt. Der dort veröffentlichte Wortlaut gilt als amtlich. Korrekturen müssen durch gesondert ausgewiesene Berichtigungen ausgewiesen werden: Sie stellen die gültige `Fassung` des Gesetzes dar.
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